Wir sind für Sie da:
Wer über eine Etagenheizung verfügt, kann selbst bestimmen, wann die Heizperiode beginnt
und wie wohlig warm oder angenehm kühl jeder Raum sein soll.
Anders als bei Gebäudeheizungen, die von
Ferne oder zentral vom Keller aus ein ganzes Haus erwärmen. Wir sagen Ihnen, was der Vermieter Ihnen
schuldet – und weshalb Sie auch dann ein wenig heizen sollten, wenn Sie gar nicht zu Hause sind.
Wer jetzt vor Kälte bibbernd in seiner Wohnung hockt, sollte sich schleunigst an den Vermieter wenden:
Der nämlich muss durch die Einstellung der Heizanlage dafür sorgen, dass sämtliche Wohnungen so warm werden,
wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Jedoch ist gesetzlicherseits keine Mindesttemperatur in einzelnen
Räumen vorgeschrieben. Als Anhaltspunkte können deshalb lediglich Gerichtsurteile dienen.
Aufgrund verschiedener Urteile kann man davon ausgehen, dass 20 bis 22 Grad Celsius als ausreichend gelten.
Das AG Charlottenburg erklärte eine Klausel, nach der „zwischen 7 und 22 Uhr eine Temperatur von 18 Grad
Celsius als vertragsgemäße Erfüllung gilt“ für unwirksam (Az: 19 C 228/98).
Fehlt im Mietvertrag eine Vereinbarung über die winterliche Wärme, ist der Vermieter
verpflichtet, rund um die Uhr dieselbe durchschnittliche Temperatur zur Verfügung zu stellen. Angenommen wird, dass er
seine Verpflichtungen dann erfülle, wenn er während der üblichen Tagesstunden zwischen 7 und 23 Uhr für
eine „ausreichende Erwärmung“ sorge, heißt es beim Deutschen Mieterbund. Gleichzeitig zweifelt man
jedoch dort daran, dass „diese Zeitspanne als allgemein gültig betrachtet werden kann“. Berufstätige
seien meist gezwungen, vor 7 Uhr aufzustehen, während das Fernsehen das Aufbleiben über 23 Uhr hinaus verlängere.
In diesem Sinne hat auch das AG Hamburg entschieden: Der Vermieter habe dafür Sorge zu tragen, dass in den Wintermonaten
von 6 bis 24 Uhr eine Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann (Az: 41a C 1371/93). Die Richter des LG
Berlin legten fest, dass in Wohnräumen zwischen 6 und 23 Uhr eine Temperatur von 20 Grad möglich sein müsse,
in Bad und Toilette sogar 21 Grad, sofern das Bad mit einem Heizkörper vermietet worden sei. Nachts zwischen
23 und 6 Uhr sollen in allen Räumen Temperaturen von 18 Grad möglich sein. Die übliche Heizperiode dauert
vom 01.Oktober bis zum 30. April (Az: 64 S 266/97).
Wird nur unzureichend geheizt, kann dies ein „Mangel an der Mietsache“ sein,
was unter Umständen zur Mietminderung berechtigt. Deren Höhe wiederum wird im Einzelfall festgelegt.
So gewährte das AG Charlottenburg in dem schon zitierten Fall „bei Durchschnittstemperaturen bis
maximal 18 Grad eine Minderung von 10%“; ebenso das AG Neukölln (Az: 2 C 656/90). Bei einem Ausfall
der Heizung im Winter hielt das LG Berlin 100% Mietminderung für angemessen.
Doch benötigt das
Prozedere bis zum Erfolg einen formalen Verlauf: Dem Vermieter ist der Mangel anzuzeigen und ihm mit
Fristsetzung zu ermöglichen, den Mangel zu beseitigen – was ja eigentlich Ziel ist, denn niemandem
nützt es, wenn er zwar weniger Miete zahlt, aber immer noch vor Kälte schlottert.
Eine Heizpflicht für den Mieter gibt es eigentlich nicht. Eine fristlose
Kündigung des Vermieters mit der Begründung der Mieter heize nicht, wies das AG Osnabrück
als „unbegründet“ zurück, weil eine Gefährdung der Wohnung nicht nachweisbar war (Az: 44 C 4/89).
Allerdings muss der Mieter dafür sorgen, dass an Haus und Wohnung kein Schaden entsteht. Die Beheizung
der Wohnung könne sich als „mietvertragliche Nebenpflicht“ ergeben, um Frostschäden abzuwenden
(LG Berlin Az: 64 S 15/95). In einem anderen Fall barsten in einer Wohnung während des Winters
Wasserrohre und der Mieter wurde zur Verantwortung gezogen, weil er seine Obhutspflicht
verletzt hatte – er war verreist, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Wohnung
getroffen zu haben (OLG Karlsruhe Az: 10 U 81/95).
Auch der Vermieter muss vorsorgen und
leer stehende Wohnungen so weit beheizen, dass Rohrbrüche auszuschließen sind. Sonst muss er
etwaige daraus resultierende Schäden in anderen Wohnungen ersetzen. (AG Potsdam, Az: 26 C 366/95).
Wer im Winter verreist, sollte also zumindest einen Schlüssel bei Nachbarn deponieren, damit
diese nach der Wohnung sehen und dem Vermieter oder Hauswart Bescheid sagen, wo der Schlüssel liegt.
« zurück
» Aktueller Mietspiegel
» Betriebskostenspiegel
» Hausnotrufsystem
» Senior-Partner