Neun Mieterfragen rund um das Wasser

Pro Tag entnimmt der deutsche Verbraucher durchschnittlich 122 Liter Wasser dem Leitungsnetz – 44 Kubikmeter im Jahr. Erfasst wird der Verbrauch durch Wasseruhren, wie die Verbrauchsmessgeräte umgangssprachlich genannt werden. 9 Fragen, die sich um das Thema Wasser drehen:

1. An welcher Stelle tauchen Wasserkosten in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung auf?

In der Betriebs- und Heizkostenabrechnung findet man meistens die Position „Kosten der Wasserversorgung“. Gemeint ist hier der Verbrauch des kalten Trinkwassers. Anderslautende Begriffe, die jedoch dasselbe meinen, sind „Kosten der Bewässerung“ oder „Kosten des Frischwassers“.

„Kosten der Entwässerung“ sind hingegen die Gebühren für städtische Kanalisation und Wasserreinigung oder entsprechende Kosten für eine private Anlage. In Bremerhaven werden diese gemeinhin als „Kanalgebühren“ bezeichnet. In vielen Gemeinden werden die Entsorgungskosten für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers separat berechnet.

Während die Kosten für Schmutzwasserentsorgung meist nach der Menge des bezogenen Frischwassers ermittelt werden, berechnen sich die Gebühren für das Niederschlagswasser nach der Größe der bebauten versiegelten Fläche eines Grundstückes.

Unter „Warmwasserkosten“ versteht man die Kosten der Wassererwärmung sowie die Kosten des Wasserverbrauches, soweit dieser nicht schon bei den Kaltwasserkosten berechnet wurde.


2. Sind Wasserzähler Pflicht?

Die Heizkostenverordnung schreibt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasserkosten vor. Wohnungen müssen daher grundsätzlich mit Zwischenzählern zur Erfassung des Warmwasserverbrauches ausgestattet sein.

Kaltwasser muss in Bremerhaven nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Kaltwasserverbrauch wird über den in jedem Gebäude existierenden Hauptwasserzähler erfasst und die Kosten nach dem vereinbarten Umlageschlüssel (beispielsweise nach der Wohnfläche) auf die Mieter umgelegt. Etwas anderes gilt, wenn alle Wohnungen eines Gebäudes mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet sind. In diesem Fall ist der Vermieter zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch verpflichtet (BGH v. 12.03.2008 – VIII ZR 188/07, vgl. auch § 556a Abs.1 Satz 2 BGB).


3. Welche Kosten rund um den Wasserverbrauch können in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden?

Neben den Kosten für den Wasserverbrauch und die Entsorgung dürfen auch Miet- oder Leasingkosten für Wasserzähler und die Kosten für deren Eichung umgelegt werden. Ebenfalls umlagefähig: die Kosten der Ablesung und die Kosten für die Erstellung der Abrechnung.


4. Wie setzt sich der Wasserpreis in Bremerhaven zusammen?

Der Preis für die Wasserversorgung wird bestimmt durch einen verbrauchsunabhängigen Festpreis (inkl. Zählergebühr) und einen verbrauchsabhängigen Mengenpreis. Der Mengenpreis für Frischwasser beträgt in Bremerhaven derzeit € 2,21 / m³ (inkl. 7% Umsatzsteuer).

Die Kanalgebühren in Bremerhaven belaufen sich derzeit auf € 3,73 / m³.


5. Was sind Messfehlergrenzen?

Das Wasser fließt durch einen Hauptwasserzähler an der Wasserübergabestation des Hauses, bevor es – wenn vorhanden – über die Wohnungswasserzähler zu den Entnahmestellen gelangt. Die Summe der Verbräuche aller Wohnungswasserzähler müsste daher identisch sein mit dem angezeigten Wasserverbrauch des Hauptwasserzählers. In der Regel ist das nicht der Fall. Das liegt an der höheren Sensibilität des technisch hochwertigeren Hauptwasserzählers. Die in den Wohnungen installierten Wasserzähler müssen einen gewissen Trägheitsmoment überwinden und erfassen im Gegensatz zum Hauptwasserzähler keinen Wasserverbrauch, der unterhalb eines bestimmten Mindestdurchflusses liegt. Maßgeblich für die Wasserkostenabrechnung sind jedoch die erfassten Werte des Hauptwasserzählers. Die Abweichungen vom tatsächlichen Verbrauch der Wohnungsmieter werden im Rahmen gewisser Messdifferenzen (20-25%) toleriert. Werden diese als „Messfehlergrenzen“ bezeichneten Werte überschritten, kann der Vermieter die überschießenden Kosten nicht auf die Mieter umlegen.


6. Was ist das Problem bei überdimensionierten Wasserzählern?

Die Höhe des verbrauchsunabhängigen Grundpreises richtet sich nach der Größe des installierten Hauptwasserzählers. Je größer das Wohngebäude, desto größer der Wasserzähler und desto höher der Grundpreis. Für Wohngebäude werden drei Zählergrößen eingesetzt, die entsprechend ihrem sogenannten Nenndurchfluss (Kubikmeter pro Stunde) die Bezeichnungen Qn 2,5 (Gebäude mit bis zu 30 Wohneiheiten), QN 6,0 (Gebäude mit bis zu 100 Wohneinheiten) und Qn 10,0 (Gebäude mit mehr als 100 Wohneinheiten) tragen. Ist der vorhandene Wasserzähler zu groß bemessen, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vorliegen (BGH Urteil v. 21.04.2010 – VIII ZR 97/09). Der Vermieter muss sich dann bei dem Wasserversorgungsunternehmen um den Austausch des zu groß bemessenen Wasserzählers bemühen.


7. Was beinhaltet die Eichpflicht für Wasserzähler?

Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre, Warmwasserzähler alle 5 Jahre geeicht werden. Bei der Eichung werden die Geräte vor Ort ausgetauscht. Nicht selten werden aber die Wasseruhren auch nach Ablauf der Eichfristen weiterverwendet.

Dann darf man als Mieter zu Recht vermuten, dass die Messwerte nicht mehr richtig sind. Im Prozess muss der Vermieter das Gericht von der Richtigkeit der abgelesenen Werte mit anderen Beweismitteln überzeugen (BGH v. 17.11.2010 – VIII ZR 112/10). Dies kann auch durch den Vergleich der verbrauchten Menge zum Vorjahr geschehen.


8. Wie funktioniert der „Eimertest“?

Bestehen Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines Wasserzählers, notiert man dessen Wert, füllt einen 10-Liter-Eimer mit Wasser und prüft im Anschluss, ob der Zähler die 10 Liter erfasst hat.


9. Wann darf der Warmwasserverbrauch geschätzt werden?

Fällt ein Wasserzähler aus, kann der Verbrauch der betroffenen Wohnung über die sog. Differenzmethode ermittelt werden. Die Differenz zwischen dem vom Hauptwasserzähler erfassten Gesamtverbrauch und den durch die übrigen Wohnungswasserzähler erfassten Verbräuche wird der betroffenen Wohnung (mit Abschlägen für die Messfehlerdifferenz) zugeordnet.

Fallen mehrere Wasserzähler aus, ist diese Methode nicht geeignet. Die Verbräuche dürfen dann anhand der Vorjahreswerte geschätzt werden.

Liegen für mehr als 25 % der Gesamtwohnfläche (entsprechend § 9a Abs. 2 HeizKV) keine verwertbaren Messwerte vor, fällt auch eine Schätzung aus. Die Warmwasserkosten müssen dann nach einem festen Maßstab – meist der Wohnfläche – auf die Mieter verteilt werden.