So viel Wärme steht Ihnen zu

Wer über eine Etagenheizung verfügt, kann selbst bestimmen, wann die Heizperiode beginnt und wie wohlig warm oder angenehm kühl jeder Raum sein soll.

Anders als bei Gebäudeheizungen, die von Ferne oder zentral vom Keller aus ein ganzes Haus erwärmen. Wir sagen Ihnen, was der Vermieter Ihnen schuldet - und weshalb Sie auch dann ein wenig heizen sollten, wenn Sie gar nicht zu Hause sind.

Wer jetzt vor Kälte bibbernd in seiner Wohnung hockt, sollte sich schleunigst an den Vermieter wenden: Der nämlich muss durch die Einstellung der Heizanlage dafür sorgen, dass sämtliche Wohnungen so warm werden, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Jedoch ist gesetzlicherseits keine Mindesttemperatur in einzelnen Räumen vorgeschrieben. Als Anhaltspunkte können deshalb lediglich Gerichtsurteile dienen.
Aufgrund verschiedener Urteile kann man davon ausgehen, dass 20 bis 22 Grad Celsius als ausreichend gelten. Das AG Charlottenburg erklärte eine Klausel, nach der "zwischen 7 und 22 Uhr eine Temperatur von 18 Grad Celsius als vertragsgemäße Erfüllung gilt" für unwirksam (Az: 19 C 228/98).


Vertraglich nichts vereinbart

Fehlt im Mietvertrag eine Vereinbarung über die winterliche Wärme, ist der Vermieter verpflichtet, rund um die Uhr dieselbe durchschnittliche Temperatur zur Verfügung zu stellen. Angenommen wird, dass er seine Verpflichtungen dann erfülle, wenn er während der üblichen Tagesstunden zwischen 7 und 23 Uhr für eine "ausreichende Erwärmung" sorge, heißt es beim Deutschen Mieterbund. Gleichzeitig zweifelt man jedoch dort daran, dass "diese Zeitspanne als allgemein gültig betrachtet werden kann". Berufstätige seien meist gezwungen, vor 7 Uhr aufzustehen, während das Fernsehen das Aufbleiben über 23 Uhr hinaus verlängere.
In diesem Sinne hat auch das AG Hamburg entschieden: Der Vermieter habe dafür Sorge zu tragen, dass in den Wintermonaten von 6 bis 24 Uhr eine Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann (Az: 41a C 1371/93). Die Richter des LG Berlin legten fest, dass in Wohnräumen zwischen 6 und 23 Uhr eine Temperatur von 20 Grad möglich sein müsse, in Bad und Toilette sogar 21 Grad, sofern das Bad mit einem Heizkörper vermietet worden sei. Nachts zwischen 23 und 6 Uhr sollen in allen Räumen Temperaturen von 18 Grad möglich sein. Die übliche Heizperiode dauert vom 01.Oktober bis zum 30. April (Az: 64 S 266/97).


Zu kalt: Mietminderung:

Wird nur unzureichend geheizt, kann dies ein "Mangel an der Mietsache" sein, was unter Umständen zur Mietminderung berechtigt. Deren Höhe wiederum wird im Einzelfall festgelegt. So gewährte das AG Charlottenburg in dem schon zitierten Fall "bei Durchschnittstemperaturen bis maximal 18 Grad eine Minderung von 10%"; ebenso das AG Neukölln (Az: 2 C 656/90). Bei einem Ausfall der Heizung im Winter hielt das LG Berlin 100% Mietminderung für angemessen.
Doch benötigt das Prozedere bis zum Erfolg einen formalen Verlauf: Dem Vermieter ist der Mangel anzuzeigen und ihm mit Fristsetzung zu ermöglichen, den Mangel zu beseitigen - was ja eigentlich Ziel ist, denn niemandem nützt es, wenn er zwar weniger Miete zahlt, aber immer noch vor Kälte schlottert.


Keiner zu Hause? Trotzdem heizen!

Eine Heizpflicht für den Mieter gibt es eigentlich nicht. Eine fristlose Kündigung des Vermieters mit der Begründung der Mieter heize nicht, wies das AG Osnabrück als "unbegründet" zurück, weil eine Gefährdung der Wohnung nicht nachweisbar war (Az: 44 C 4/89). Allerdings muss der Mieter dafür sorgen, dass an Haus und Wohnung kein Schaden entsteht. Die Beheizung der Wohnung könne sich als "mietvertragliche Nebenpflicht" ergeben, um Frostschäden abzuwenden (LG Berlin Az: 64 S 15/95). In einem anderen Fall barsten in einer Wohnung während des Winters Wasserrohre und der Mieter wurde zur Verantwortung gezogen, weil er seine Obhutspflicht verletzt hatte - er war verreist, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Wohnung getroffen zu haben (OLG Karlsruhe Az: 10 U 81/95).
Auch der Vermieter muss vorsorgen und leer stehende Wohnungen so weit beheizen, dass Rohrbrüche auszuschließen sind. Sonst muss er etwaige daraus resultierende Schäden in anderen Wohnungen ersetzen. (AG Potsdam, Az: 26 C 366/95).
Wer im Winter verreist, sollte also zumindest einen Schlüssel bei Nachbarn deponieren, damit diese nach der Wohnung sehen und dem Vermieter oder Hauswart Bescheid sagen, wo der Schlüssel liegt.